Petitionen zum §23 ESTG

Ralf Kugelstadt setzt sich für eine faire Behandlung von Privatinvestoren bei der Besteuerung von Veräußerungserlösen aus Wertpapieren und von Derivaten, insbesondere Optionen, ein. Die folgenden beiden Petitionen stehen im Frühjahr 2013 zur Entscheidung des Petitionsausschusses an:

Steuerliche Anerkennung von Prämien für verfallene Optíonen

Die Steuerverwaltung erkennt bis dato gezahlte Optionsprämien auf verfallene Optionen im Privatvermögen nicht als Werbungskosten an. Dies wurde in bahnbrechenden Urteilen des BFH im September 2012 für Fälle vor der Abgeltungsteuer gekippt. Es steht aber zu befürchten, dass die Finanz- verwaltung den Urteilen im Wege von Nichtanwendungserlassen die Allgemeinverbindlichkeit verweigert. Ebenfalls zu klären in Bund-Länder-Referententreffen am 27./28. Feb. 2013 ist die Behandlung des gleichen Sachverhalts unter Abgeltungsteuer. Ralf Kugelstadt ist der Auffassung, dass die Urteile des BFH auch die Rechtslage unter Abgeltung- steuer eindeutig klären. Eine Petition beim Deutschen Bundestag in dieser Angelegenheit steht zur Entscheidung an. Ein positives Votum des Petitions- ausschusses würde nur ein unsicheres Gesetzgebungsverfahren anstossen. Deshalb steht zu hoffen, dass die Referenten der Ministerien sich in ihrer Entscheidung nicht über höchstrichterliche Entscheidungen hinwegsetzen.

"Altverlustverrechnung" aus Wertpapieren unter Abgeltungsteuer
Verluste aus Wertpapiergeschäften, die vor 2009 unter dem Halbeinkünfte- verfahren realisiert wurden, können zeitlich befristet bis 2013 unter der Abgeltungsteuer geltend gemacht werden, allerdings nur zur Hälfte. Der Gesetzgeber hat sich damit von mehr als 50% der am Jahresende 2008 bestehenden Verlustverrechnungsansprüche der Steuerbürger befreit. Die Regelung ist wahrscheinlich verfassungswidrig.

 

Eine Petition zur Korrektur dieses wahrscheinlich verfassungswidrigen Eingriffs in die Vermögenssphäre der Kapitalanleger steht im Frühjahr 2013 zur Ent- scheidung an. Eine Vielzahl von Steuerbescheiden ist mittlerweile rechts- kräftig. Im Wahljahr dürfte die Bereitschaft des Gesetzgebers eigne Fehler zuzugeben und zügig zu korrigieren nicht vorhanden sein. Es ist deshalb auch hier davon auszugehen, dass der Staat weiterhin wissentlich potentiell verfassungswidrige Besteuerungsregeln umsetzt.